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Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der Europäischen Union zu den sogenannten Präsidentschaftswahlen in der besetzten abtrünnigen Region Südossetien

18.09.2026 - Pressemitteilung

Übersetzung aus dem Englischen

Die Europäische Union erkennt die verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich ihrer jüngsten Änderungen, unter denen die sogenannten Präsidentschaftswahlen in Georgiens besetzter abtrünniger Region Südossetien am 18. September 2026 durchgeführt wurden, nicht an. Ihre Ergebnisse sind null und nichtig.

Die Europäische Union verurteilt nachdrücklich die Maßnahmen, die von Moskau ergriffen wurden, damit ein russischer Amtsträger als De-facto-Präsident der besetzten abtrünnigen Region Südossetien in Georgien ernannt wird, missbilligt die Unterzeichnung des sogenannten Vertrags zur Vertiefung der Interaktion der Verbündeten am 9. Mai 2026 und verurteilt in aller Schärfe die fortgesetzten Versuche Russlands, seine Kontrolle zu festigen, indem Südossetien in Russlands politische, militärische, wirtschaftliche und juristische Einflusssphäre eingebunden wird. Diese Maßnahmen laufen einer friedlichen Beilegung des Konflikts zuwider und stellen Schritte hin zu einer zukünftigen illegalen Annexion der besetzten abtrünnigen Region durch Russland dar. Solche Handlungen verfestigen systematisch Spaltungen, gefährden die regionale Sicherheit und Stabilität und verletzen auf eklatante Weise das Völkerrecht.

Die Europäische Union bekräftigt ihr Bekenntnis zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts in Georgien, auch durch ihren Ko-Vorsitz der internationalen Genfer Gespräche und die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) in Georgien. Die Europäische Union fordert Russland auf, die Souveränität Georgiens zu respektieren und alle Aktivitäten einzustellen, die die territoriale Unversehrtheit des georgischen Staates untergraben.

Die Europäische Union bekräftigt ihr unbeirrbares Eintreten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen.

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